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Aufsichtsrat

Die Aufgabe des Aufsichtsrats besteht in der Beratung und Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes. Über diese Aufgaben berichtet der Aufsichtsrat jährlich in der Generalversammlung.

Neben dieser satzungsgemäßen Pflichtaufgabe versteht sich der Aufsichtsrat als Interessensvertreter der Genossenschaftsmitglieder. Mit diesem Verständnis wird die Einhaltung und auch die Weiterentwicklung der Satzung der Genossenschaft als Kernaufgabe verstanden.

Für die positive Entwicklung der Genossenschaft ist ein stabiler und wirksamer Vorstand sehr essentiell. Der Aufsichtsrat schafft daher die für die Arbeit des Vorstands notwendigen Rahmenbedingungen und ernennt geeignete Kandidaten. Neben einer geklärten Zuständigkeit des Vorstands werden die notwendigen zeitlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt. Zusätzlich unterstützt der Aufsichtsrat durch Beratung und auch durch einzelne Projektmitarbeit die Arbeit des Vorstands. Der Vorstand wird bei der bei der Einführung effektiver operativer Strukturen unterstützt.

Die Wahl von jeweils 2 der 6 Aufsichtsräte erfolgt in der Generalversammlung für jeweils drei Jahre. Mindestens drei Aufsichtsratsmitglieder sind Mitglieder des Kollegiums. Drei Mitglieder rekrutieren sich in der Regel aus der Elternschaft.