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Schulordnung

Präambel

Unsere Schule soll ein Ort sein, an dem die SchülerInnen ihre Fähigkeiten in gesunder Weise entwickeln und ihre Individualität in bestmöglicher Weise entfalten können. Dieser Entwicklungsgang bedarf der Unterstützung durch die LehrerInnen und Eltern und damit einer fruchtbaren Zusammenarbeit zwischen Eltern, LehrerInnen, MitarbeiterInnen und SchülerInnen. Diese Schulordnung soll eine gemeinsame Grundlage bilden, die eine solche Zusammenarbeit erleichtert.

Eltern, LehrerInnen, MitarbeiterInnen und SchülerInnen bilden die Schulgemeinschaft. Eine fruchtbare Zusammenarbeit innerhalb der Schulgemeinschaft kann erreicht werden, wenn die Einzelnen einander gegenseitig achten, vertrauen und ermutigen, darüber hinaus gemeinsam und in Verantwortung füreinander handeln und Engagement zum Wohle der Schulgemeinschaft würdigen und fördern.

Es ist die Aufgabe aller, vor Unrecht die Augen nicht zu verschließen und sich dafür einzusetzen, dass die Schule für alle ein Raum frei von körperlicher und seelischer Gewalt ist. Bei den SchülerInnen wächst mit steigendem Lebensalter das Bewusstsein für die Auswirkungen des eigenen Handelns. In diesem Sinne darf bei älteren SchülerInnen mehr Einsicht und Verantwortlichkeit erwartet werden.

1. Geltungsbereich

Diese Schulordnung gilt für alle Angehörigen der Schulgemeinschaft und Gäste. Sie gilt jederzeit für das gesamte Schulleben im Schulgebäude, auf dem Schulgelände und bei allen Schulveranstaltungen, auch solchen außerhalb des Schulgeländes wie Ausflügen, Klassenfahrten und Praktika. Von der Schulordnung abweichende Regelungen können in Ausnahmefällen von den betroffenen LehrerInnen und Eltern zusammen mit der Schulführung beschlossen werden.

2. Zusammenarbeit

Zur Förderung der Entwicklung der SchülerInnen ist eine fruchtbare Zusammenarbeit, insbesondere zwischen Eltern und LehrerInnen, unabdingbar. Hierzu fördern die Eltern die schulischen Aktivitäten und das schulische Fortkommen ihrer Kinder. Sie sind zu aktiver und konstruktiver Zusammenarbeit mit den LehrerInnen bereit, z. B. zur regelmäßigen Teilnahme an Elternabenden, und unterstützen die LehrerInnen in ihrem pädagogischen Wirken. Zur einvernehmlichen Zusammenarbeit mit dem Klassenkollegium in wichtigen Angelegenheiten sind sie verpflichtet. Die LehrerInnen sind gehalten, die Mitarbeit der Eltern in der Schule zu würdigen und zu fördern und den Dialog mit den Eltern zu pflegen.

3. Verhalten

Anordnungen von LehrerInnen und MitarbeiterInnen sind zu befolgen. Dies gilt z.B. für das Verhalten von SchülerInnen, das Spielen auf dem Schulgelände und das Verlassen des Schulgebäudes in den Pausen. Das Klettern auf den Bäumen ist wegen Unfallgefahr nicht erlaubt.

Mit den Geräten und Einrichtungen, dem Inventar und Materialien der Schule sowie dem Eigentum anderer ist pfleglich umzugehen. Die Arbeit des Reinigungspersonals ist zu unterstützen.

LehrerInnen und SchülerInnen erscheinen pünktlich zum Unterricht. (siehe Unterrichtszeiten Seite 8)

Während der Unterrichtszeiten und Pausen dürfen die SchülerInnen das Schulgelände nicht verlassen. Das Schulgelände liegt innerhalb folgender Grenzen: Landstraße nach Überlingen, Fußgängerbrücke, Waldweg, Gelände der Christengemeinschaft und Rengoldshauser Straße. Zum Schulgelände gehören auch das Gartenbaugelände, das Sportgelände mit den Turnhallen und der gesamte Parkplatz einschließlich des Teils, der der Christengemeinschaft gehört.

Ab der 9. Klasse wird eine SchülerIn während der Mittagspause nicht beaufsichtigt, es sei denn seine Erziehungsberechtigten haben dies schriftlich beantragt. SchülerInnen der 12. Klassen, der Fachhochschul- und Abiturklassen dürfen das Schulgelände in Freistunden verlassen; SchülerInnen der Fachhochschulreife- und Abiturklassen auch in den Pausen. Das Verlassen des Schulgeländes unterbricht den gesetzlichen Versicherungsschutz durch die Schule. Das gilt auch für SchülerInnen der Unter- und Mittelstufe, die nach der dritten Fachstunde keinen Unterricht mehr haben und nicht mit dem Schulbus nach Hause fahren (z. B. bei Instrumentalunterricht, Unterrichtsausfall). Für die UnterstufenschülerInnen wird empfohlen, die Kernzeitbetreuung oder das Hortangebot wahrzunehmen.

Wurfgeschosse, z. B. Schneebälle, Steine und dergl., dürfen auf dem Schulgelände nicht geworfen werden. Das Mitführen und Verwenden von Knallkörpern ist nicht gestattet. In der Fastnachtszeit ist das Karbatschenschnellen nur an den vorgesehenen Plätzen erlaubt.

Kaugummikauen ist auf dem gesamten Schulgelände nicht erlaubt. Auch Eltern sind gebeten, dies zu unterlassen.

Gegenstände, die den Unterricht oder das Pausenverhalten beeinträchtigen (z.B. elektronische Geräte, Messer, etc.), können von einer LehrerIn eingezogen werden. Diese können gegebenenfalls am Ende des Schultages bei der KlassenlehrerIn oder der TutorIn abgeholt werden. Für einen einwandfreien Zustand des Gegenstandes bei Rückgabe wird keine Haftung übernommen.

4. Handys und Multimediageräte in der Schule

Zum Schutz der SchülerInnen und LehrerInnen an der Freien Waldorfschule Überlingen ist es uns ein Anliegen, die Verwendung von Mobiltelefonen und Multimediageräten an der Schule zu unterbinden. Hier geht es der Schule nicht nur um die Belastung durch Strahlung, sondern auch um Persönlichkeitsrechte.

Vorbehaltlich weiterer Regelungen im Medienkonzept der Schule gilt:

  1. Mobiltelefone und Multimediageräte müssen auf dem Schulgelände grundsätzlich ausgeschaltet sein. Ihre Nutzung ist während der Schulzeit untersagt! Für dringende Telefonate stehen Festnetzgeräte zur Verfügung.
  2. Benutzt eine SchülerIn ihr Gerät während der Schulzeit, muss es der LehrerIn auf Verlangen ausgehändigt werden und kann am Ende des Schultages abgeholt werden. Die SchülerIn erhält eine schriftliche Verwarnung.
  3. In der Oberstufe dürfen Handy und Computer unter Aufsicht zu Unterrichtszwecken eingesetzt werden, sofern dies von der unterrichtenden LehrerIn gestattet wird.
  4. MitarbeiterInnen der Schule ist der Gebrauch entsprechender Geräte zu Dienstzwecken erlaubt.

Die oben genannten Regeln gelten auch grundsätzlich bei allen auswärtigen Schulveranstaltungen. Sondervereinbarungen für Praktika werden mit den entsprechenden LehrerInnen getroffen.

5. Raucher-Regelung

Das gesamte Schulgelände ist rauchfrei. Entsprechend dem Nichtraucher-Schutzgesetz ist das Rauchen auch im Sichtbereich des Schulgeländes verboten, vor allem zum Schutz jüngerer Kinder. Dazu zählt der Parkplatz der Naturata, das Gelände der Kaspar Hauser Schule, Gelände und Wege beim Haus Rengold jenseits der Brücke und der Kindergarten auf dem Hofgut Rengoldshausen. Das absolute Rauchverbot gilt auch bei Schulveranstaltungen außerhalb des Schulgeländes (z. B. Klassenfahrten). Volljährige SchülerInnen der Klassen 11 und 12 können auf Fahrten mit ihren TutorInnen mit Zustimmung der Präventionsbeauftragten der Schule eine abweichende Raucherregelung vereinbaren, solange der Schutz der NichtraucherInnen nach geltendem Recht gewährleistet ist.

6. Alkoholkonsum

Zusätzlich zu den gesetzlichen Regelungen sind das Mitführen und der Konsum von Alkohol auf dem Schulgelände und bei Schulveranstaltungen für SchülerInnen, LehrerInnen, Eltern und Gäste untersagt. Das gilt grundsätzlich auch für alle externen Veranstaltungen auf dem Schulgelände Bei Schulveranstaltungen außerhalb des Schulgeländes mit Klassen ab der 11. Klasse kann mit Zustimmung der betroffenen TutorInnen und Eltern sowie des Präventionsbeauftragten der Schule eine abweichende Regelung beschlossen werden.

7. Fehlen im Unterricht

Ist eine SchülerIn wegen Krankheit oder aus anderem wichtigen Grund am Schulbesuch gehindert, muss die KlassenlehrerIn, bzw. TutorIn der SchülerIn noch am selben Tag bis 8 Uhr über Grund und voraussichtliche Dauer des Fehlens informiert werden.

Jedes Fehlen im Unterricht muss außerdem schriftlich von den Eltern entschuldigt werden. Ein ärztliches Attest kann im Einzelfall verlangt werden. Volljährige SchülerInnen ab der 11. Klasse dürfen sich in Abstimmung mit den TutorInnen und Eltern selbst entschuldigen.

8. Unterrichtsbefreiung

Wird eine SchülerIn im Laufe der Unterrichtszeit krank oder verletzt sich, so hat er den Arztbereich aufzusuchen. Nur die Schulärztin oder eine von ihr dazu bevollmächtigte Person kann eine Unterrichtsbefreiung für den Rest des Schultages wegen Krankheit oder Verletzung aussprechen. Detaillierte Regelungen für einen solchen Fall können vom Arztbereich oder einer Lehrerkonferenz ausgegeben werden.

Eine Unterrichtsbefreiung aus anderen Gründen kann von der KlassenlehrerIn bzw. TutorIn oder der LehrerIn, die die erste Stunde gibt, von der an befreit wird, gewährt werden. Der KlassenlehrerIn oder TutorIn kann bis zu 3 Tagen vom Unterricht befreien. Zur Befreiung vom Turnunterricht kann ein ärztliches Attest verlangt werden.

Einer Unterrichtsbefreiung von mehr als drei Tagen muss die Klassenkonferenz zustimmen. Der Antrag auf Unterrichtsbefreiung muss möglichst sechs Wochen vorher schriftlich eingereicht und begründet werden. Das gleiche gilt für eine Unterrichtsbefreiung direkt vor oder im Anschluss an Ferien, der die Klassenkonferenz aus pädagogischen Gründen in Ausnahmefällen zustimmen kann. (siehe auch gesetzliche Schulbesuchsverordnung)

Die Klassenkonferenz kann, in Absprache mit den Eltern, eine Beurlaubung aus pädagogischen Gründen auch von sich aus aussprechen.

9. Maßnahmen

Verletzungen der Schulordnung führen zu entsprechenden Maßnahmen. Wenn nichts Anderes angegeben ist, legt die zuständige KlassenlehrerIn, TutorIn oder FachlehrerIn fest, welche Maßnahme pädagogisch sinnvoll ist. Im Zweifel entscheidet das Klassenkollegium.

  1. Mündliche Verwarnung, bei der die SchülerIn auf die Verletzung der Schulordnung aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen wird, dass das gemeinte Handeln oder Verhalten sich nicht wiederholen soll.
  2. Arbeitseinsatz für die Schulgemeinschaft von mindestens zwei Schulstunden am Nachmittag.
  3. Schriftliche Verwarnung: Mitteilung aus dem Kreis der KlassenkollegInnen an das Elternhaus, dass eine besondere Verletzung der Schulordnung eingetreten ist; sie ergeht meistens in Verbindung mit einem angeordneten Arbeitseinsatz. Verwarnungen bleiben nach dem Versand zwölf Monate lang in der Schülerakte und werden dann gelöscht.
  4. Abmahnung: Mitteilung der Schulleitung an das Elternhaus, dass eine schwere Verletzung der Schulordnung eingetreten ist, dass oft wiederholte Verletzungen in gleicher Sache vorkamen, dass die schulische Förderung infrage steht oder dass ein wesentlicher Vertrauensverlust gegenüber der SchülerIn eingetreten ist. Abmahnungen betreffen schwere Störungen im Schulalltag. Sie verbleiben unbegrenzt in der Schülerakte und können rechtliche Folgen von befristetem Unterrichtsausschluss bis hin zum Schulausschluss haben.

Bei besonderen Verletzungen der Schulordnung, wie

  • unentschuldigtem Fernbleiben vom Unterricht,
  • unentschuldigtem Nichterscheinen zum Arbeitseinsatz,
  • unerlaubtem Verlassen des Schulgeländes,
  • mutwilligem Beschädigen von Gegenständen,
  • massivem Nichtbefolgen von Anweisungen von LehrerInnen oder BetreuerInnen, auch auf Schulveranstaltungen außerhalb des Schulgeländes,

muss eine schriftliche Verwarnung erfolgen.

Bei besonderen Verletzungen der Schulordnung mit einem Suchtbezug, wie

  • Rauchen auf dem Schulgelände, im Sichtbereich davon und auf Klassenfahrten
  • Alkohol mitbringen, Alkoholkonsum und das Verleiten anderer SchülerInnen zum Alkoholkonsum in der Schule und bei Schulveranstaltungen (polizeiliche Anzeige möglich)

wird bis einschließlich 10. Klasse eine verbindliche Beratung der SchülerIn durch die Präventionsbeauftragte der Schule oder die Schulärztin angeordnet. Außerdem erfolgt eine schriftliche Verwarnung.

Besonders schwere Tatbestände, wie Gewalttaten, Speichern und/oder Verteilen von menschenverachtendem Material auf tragbaren elektronischen Geräten, Mitführen oder Konsum illegaler Drogen werden – zusätzlich zu einer möglichen polizeilichen Anzeige – mit einer Abmahnung geahndet. Bei einem Drogenverkauf ist eine polizeiliche Anzeige zwingend.

Eine dritte zusätzlich zu zwei ungelöschten schriftlichen Verwarnungen gilt als Abmahnung. Weitere schriftliche Verwarnungen können sofort als weitere Abmahnung ausgesprochen werden, wobei zusätzlich ein befristeter Unterrichtsausschluss, auch verbunden mit Sonderaufgaben, ausgesprochen werden kann.

Nach der zweiten Abmahnung erfolgt ein Elterngespräch mit den TutorInnen, der Klassen- oder FachlehrerIn, bei Bedarf mit der Schulärztin und gegebenenfalls in Anwesenheit der OberstufenschülerIn, in dem Handlungsverabredungen zur Vermeidung eines möglichen Schulausschlusses schriftlich festgehalten werden.

Bei einer dritten Abmahnung entscheidet die Klassenkonferenz über den Verbleib der SchülerIn an der Schule.

10. Sonstiges

Pausenordnung

In der großen Pause verlassen die SchülerInnen der 1. bis 8. Klassen das Schulgebäude auf dem kürzesten Weg. Die SchülerInnen bleiben draußen auf dem Pausengelände. Regenpausen, in denen die SchülerInnen das Gebäude nicht verlassen müssen, werden durch ein längeres Läuten angekündigt. Im Klassenzimmer dürfen SchülerInnen in der Pause nur zusammen mit einer LehrerIn bleiben. Notwendige Besorgungen (Bibliothek, Materialverkauf etc.) sollten die SchülerInnen gleich am Anfang der Pause erledigen.

Ballspiele (außer Fußball) dürfen auf dem Hartplatz und der angrenzenden Wiese gespielt werden. Für Ringkämpfe und dergleichen ist der Rindenplatz vorgesehen. Dabei ist auf andere Kinder Rücksicht zu nehmen.

Auch in den kleinen Pausen wird auf den Gängen nicht gerannt, gerauft, Ball gespielt oder Roller gefahren.

Fußball

Fußballspielen ist bis 13.30 Uhr nur unter Aufsicht einer LehrerIn oder ErzieherIn und nur auf dem Hartplatz erlaubt, also nicht auf dem Rasen oder vor der Turnhalle. Wegen Gefährdung anderer Kinder ist in den Pausen bis 13.30 Uhr das Fußballspielen nicht erlaubt.

Saalordnung

Im großen Saal wird grundsätzlich nicht gegessen, getrunken und Kaugummi gekaut.

Bei Schulveranstaltungen werden keine Jacken, Mützen und Schultaschen mitgenommen. Die SchülerInnen bemühen sich um ein geordnetes Eintreten und Herausgehen aus dem Saal. Sie zeigen ein angemessenes Verhalten und nehmen Rücksicht auf ihre Sitznachbarn.

Alle anwesenden LehrerInnen sorgen für die Einhaltung der Saalordnung.

Infektionsschutz

Mehrmals jährlich werden die SchülerInnen der Klassen 1 bis 8 auf Kopfläuse und Nissen untersucht. Die Termine werden vom Arztbereich festgelegt und liegen in der Regel kurz nach Schulferien. Die Schulärztin oder eine von ihr bevollmächtigte Person leitet die Untersuchung, die von Eltern ausgeführt werden kann. Wird ein Befall festgestellt, so ist eine weitere Teilnahme der SchülerIn am Unterricht oder einer Schulveranstaltung bis zu einem Befund über Läuse-/Nissenfreiheit nicht möglich. Dieser Befund kann nur durch die Schulärztin oder eine von ihr bevollmächtige Person festgestellt werden. Den Anordnungen der Schulärztin oder einer von ihr bevollmächtigen Person ist Folge zu leisten.

Kleidung

Jeder hat sich gepflegt, nicht zu freizügig und dem Schul- und Unterrichtszweck angemessen zu kleiden. Anordnungen des Arztbereichs oder einer LehrerIn zu angemessener Bekleidung, insbesondere aus Sicherheitsgründen, z. B. im Werkunterricht, sind zu befolgen. Barfußlaufen oder das Tragen von Flipflops sind wegen Verletzungsgefahr nicht gestattet. Kleidung oder Schmuck, auf denen Drogen oder Gewalt verharmlost oder beworben werden, sind nicht erlaubt.

Brandschutzordnung (Auszug)

Bei Feueralarm sind alle Nutzer der Schulgebäude verpflichtet, die Gebäude zu verlassen und den Anweisungen der Rettungskräfte und der Sicherheitsbeauftragten der Schule Folge zu leisten. Dies gilt auch bei Übungen. Die vollständige Brandschutzordnung kann im Vorstandsbüro eingesehen werden.

Busordnung

In den Haltebuchten

  • dürfen die Kindergartenkinder mit den KindergärtnerInnen vorne stehen,
  • stehen die SchülerInnen der Klassen 1, 2 und 3 auf dem Schulhof,
  • stehen die älteren SchülerInnen dahinter, ohne die kleineren zu bedrängen,
  • halten alle SchülerInnen ihre Fahrausweise oder passend abgezähltes Geld bereit.

Die FahrerInnen haben die Dienstanweisung, ausschließlich an den Haltestellen zu halten. Es ist ihnen nicht erlaubt, beim Ausfahren auf der gegenüberliegenden Seite der Straße zu halten und SchülerInnen einsteigen zu lassen.

In den Bussen

  • zeigen alle SchülerInnen unaufgefordert ihre Schülermonatskarte oder lösen eine Fahrkarte,
  • nutzen sie die freien Sitzplätze und lassen dabei den jüngeren den Vortritt,
  • verschaffen sie sich festen Halt, wenn keine Sitzplätze mehr frei sind,
  • laufen sie nicht im Gang herum,
  • achten sie auf eine angemessene Lautstärke, damit sich der Fahrer auf das Fahren konzentrieren kann,
  • achten alle SchülerInnen auf Sauberkeit und Ordnung, nehmen ihren Abfall mit, lassen die Füße unten, kleben keinen Kaugummi in den Bus und transportieren das Gemüse aus dem Gartenbau in einer dichten Tüte.

Nachdem die SchülerInnen den Bus verlassen haben, müssen sie vor einem eventuellen Überqueren der Straße erst den Bus wegfahren lassen und keinesfalls vor dem Bus über die Straße laufen.

Diese Schulordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung am 6.11.2014 in Kraft.

Sie (die Schulordnung) wird ergänzt und ggf. eingeschränkt durch das aktuelle Hygienekonzept der Schule im Rahmen der gültigen Coronaverordnungen von Baden-Württemberg.

Stand: Oktober 2021